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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Bundesgericht

Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist Revisionsinstanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Hier enden die wenigen Verfahren, die über zwei Instanzen hinausgehen; verhandelt werden ausschließlich Rechtsfragen.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Bundesarbeitsgericht KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt

Bezirk

Revisionsinstanz für das gesamte Bundesgebiet

So vertreten wir Sie im Instanzenzug

Vor dem Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang. Ob eine Revision Aussicht hat, entscheidet sich lange vorher: an der Zulassung, an den Rügen und daran, ob die entscheidende Rechtsfrage sauber herausgearbeitet ist. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob sich der Weg lohnt, und bereiten ihn vor, wenn er es tut.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 26.08.2026 Az. 5 AZR 37/25

Annahmeverzug: kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge

Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch über Vermittlungsvorschläge von Agentur für Arbeit/Jobcenter, aber keinen selbständig einklagbaren Anspruch auf Auskunft, ob/wie/mit welchem Ergebnis er sich beworben hat; das gehört nur zur sekundären Darlegungslast. Quelle: PM 29/26 des BAG.

§ 11 Nr. 2 KSchG, § 242 BGB, § 615 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 25.06.2026 Az. 6 AZR 7/26

Massenentlassungsanzeige: folgenlose Fehler bei geringfügig überhöhter Zahl

Kündigungen können trotz Fehlern in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein, wenn der Fehler dem Zweck des Anzeigeverfahrens (Lösungssuche der Agentur für Arbeit) nicht entgegensteht; die Angabe einer geringfügig zu hohen Zahl zu Entlassender (34 statt 31/32) schadet nicht. Quelle: PM 26/26 des BAG.

§ 17 KSchG, § 18 KSchG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 18.06.2026 Az. 2 AZR 213/25

Vorwirkender Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt

Wer Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilt, genießt vor jedem Abschnitt den vorwirkenden Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG (frühestens 8 Wochen vor Abschnittsbeginn), auch wenn alle Abschnitte in einem Schreiben verlangt wurden; keine Ausnahme während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Quelle: PM 25/26 des BAG.

§ 18 Abs. 1 BEEG, § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG, § 134 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 01.04.2026 Az. 6 AZR 157/22, 6 AZR 152/22

Massenentlassung: Unwirksamkeit bei fehlender oder verfrühter Anzeige

Kündigungen ohne erforderliche Massenentlassungsanzeige sind unwirksam; ebenso Kündigungen nach einer Anzeige, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wurde. Damit setzt das BAG die EuGH-Urteile vom 30.10.2025 (Tomann, Sewel) um und klärt die lange offene Rechtsfolgenfrage.

§ 17 KSchG, § 18 Abs. 1 KSchG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 25.03.2026 Az. 5 AZR 108/25

Unwirksamkeit pauschaler Freistellungsklauseln in AGB

Eine AGB-Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer nach Kündigung bis zum Fristablauf unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, benachteiligt unangemessen und ist unwirksam; einzelfallbezogene Freistellung bei überwiegenden Arbeitgeberinteressen bleibt möglich (zurückverwiesen). Folgefrage: Nutzungsausfall für entzogenen Dienstwagen. Quelle: PM 14/26 des BAG.

§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 611a BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 29.01.2026 Az. 8 AZR 49/25

Kopftuch bei der Luftsicherheitskontrolle: Entschädigung wegen Religionsdiskriminierung

Die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin darf grundsätzlich mit religiösem Kopftuch ausgeübt werden. Die Ablehnung einer Bewerberin wegen des Kopftuchs ist eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion; das Neutralitätsargument des beliehenen Unternehmens trug nicht. Entschädigung von 3.500 Euro bestätigt.

§ 8 Abs. 1 AGG, § 15 Abs. 2 AGG, § 22 AGG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 26.11.2025 Az. 5 AZR 118/23

Mehrarbeitszuschläge: Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter

Eine Tarifregelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeit-Stundengrenze gewährt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und ist insoweit nichtig; die Zuschlagsgrenze ist anteilig der individuellen Arbeitszeit abzusenken. Den Tarifvertragsparteien ist bei unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Quelle: PM 42/25 des BAG; Parallelverfahren 5 AZR 155/22.

§ 4 Abs. 1 TzBfG, § 134 BGB, § 612 Abs. 2 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 30.10.2025 Az. 2 AZR 160/24

Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis: kein Regelwert

Für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keinen Regelwert; maßgeblich ist stets die Einzelfallabwägung nach erwarteter Befristungsdauer und Art der Tätigkeit. Vier Monate Probezeit bei einjähriger Befristung waren wegen eines 16-wöchigen Einarbeitungsplans verhältnismäßig; eine überlange Probezeit verkürzt jedenfalls nicht die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes.

§ 15 Abs. 3 TzBfG, § 622 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 23.10.2025 Az. 8 AZR 300/24

Equal Pay: Paarvergleich genügt für Vermutung der Entgeltbenachteiligung

Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt die Darlegung, dass ein Kollege bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit höheres Entgelt erhält (Paarvergleich); keine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, Vergleichsgruppengröße und Medianentgelte sind unerheblich. Der Arbeitgeber muss die Vermutung widerlegen. Quelle: PM 38/25 des BAG.

Art. 157 AEUV, § 3 EntgTranspG, § 7 EntgTranspG, § 22 AGG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 18.06.2025 Az. 7 AZR 50/24

Befristung endet trotz Betriebsratswahl; Schadensersatz bei mandatsbedingter Folgevertragsverweigerung

Ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Fristablauf, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Verweigert der Arbeitgeber wegen des Mandats den Folgevertrag, besteht ein Schadensersatzanspruch auf dessen Abschluss (§ 78 S. 2 BetrVG); hier nicht festgestellt. Quelle: PM 26/25 des BAG.

§ 14 TzBfG, § 78 S. 2 BetrVG Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wann landet ein Fall beim Bundesarbeitsgericht?
Erst in dritter Instanz: gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist die Revision statthaft, wenn sie zugelassen wurde oder die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat. Das Bundesarbeitsgericht prüft nur Rechtsfragen, keine neuen Tatsachen.
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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