Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere
Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.
Urteil vom 11.05.2026
Az. 7 SLa 598/25
Stufenzuordnung nach freiwilligem Stellenwechsel (TV-AL II)
Wechselt eine Beschäftigte der US-Stationierungsstreitkräfte auf eigene Bewerbung die Stelle, behält sie die erreichte Stufenzuordnung bei der neuen Eingruppierung nicht (keine Herabgruppierung i.S.d. TV-AL II). Revision zugelassen.
TV-AL II
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 06.03.2026
Az. 14 SLa 107/25
Bedingungsfeindlichkeit: keine Kündigung unter Vorbehalt gerichtlicher Zustimmungsersetzung
Eine betriebsbedingte Kündigung kann wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht wirksam unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass das Arbeitsgericht die verweigerte Betriebsratszustimmung zu einer Versetzung nicht ersetzt; das ist weder Rechts- noch Potestativbedingung. Kündigungsschutzklage erfolgreich.
§ 1 KSchG
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 15.01.2026
Az. 3 SLa 803/24
Verlust des tariflichen Besitzstands nach einvernehmlicher Tätigkeitsänderung
Ein Wachpolizist verliert den Besitzstand des ÄnderungsTV Nr. 10 zum TV-H, wenn er nach dem Überleitungszeitpunkt einvernehmlich eine geänderte Tätigkeit übernimmt; dann greift wieder die Tarifautomatik. Klage abgewiesen; Revision beim BAG (4 AZR 109/26).
§ 12 TV-H
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 12.01.2026
Az. 7 Sa 410/23
Arbeitnehmerstatus einer langjährigen Rundfunk-Mitarbeiterin
Eine seit 1991 als Kabelhelferin/Studioassistenz auf Basis einzelner Tätigkeitsangebote beschäftigte Rundfunkmitarbeiterin ist Arbeitnehmerin; das LAG stellte ein fortbestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis (47,7 %) fest und verurteilte den Sender zur Beschäftigung. Revision beim BAG (9 AZR 73/26).
§ 611a BGB
Volltext in der amtlichen Quelle
Urteil vom 09.01.2026
Az. 10 SLa 614/25
Keine Arbeitsaufnahmepflicht während des Kündigungsschutzprozesses
Während des Kündigungsschutzprozesses muss der Arbeitnehmer die Arbeit grundsätzlich nicht wieder aufnehmen, denn mit der Kündigung hat der Arbeitgeber die Annahme der Leistung konkludent abgelehnt; anders nur, wenn er die Unwirksamkeit ernsthaft einräumt und zur Rückkehr auffordert. Revision für den Kläger zugelassen.
§ 626 BGB, § 611a Abs. 1 BGB, §§ 293 ff. BGB
Volltext in der amtlichen Quelle