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Arbeitsrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Hamburg

Landesarbeitsgericht Hamburg

Das Landesarbeitsgericht Hamburg ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Hierhin gelangt Ihr Verfahren, wenn eine Partei das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Berufung angreift.

Gerichtsgebäude, Symbolbild für das Landesarbeitsgericht Hamburg KI-generiertes Bild

Anschrift und Zuständigkeit

Anschrift

Landesarbeitsgericht Hamburg

Osterbekstraße 96
22083 Hamburg

Wegen Sanierung des Gebäudes Osterbekstraße 96 läuft der Gerichtsbetrieb seit dem 20.07.2026 übergangsweise in der Weidestraße 122 d (AlsterCity).

Dritte Instanz

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

Zugang nur über die zugelassene Revision oder die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde.

So vertreten wir Sie vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg

Die Berufungsinstanz verzeiht keine Nachlässigkeit: Fristen von einem Monat für die Einlegung und zwei Monaten für die Begründung (§ 66 ArbGG), Vertretungszwang und ein Prüfungsmaßstab, der sich am erstinstanzlichen Vortrag orientiert. Wir führen Berufungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sagen vorab, welche Angriffe tragen und welche nur Kosten erzeugen.

Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg

Ausgewählte Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zusammengefasst mit Fundstelle in der amtlichen Quelle (Stand: 6. September 2026). Weitere Gerichte in der Rechtsprechungsübersicht.

Urteil vom 05.02.2026 Az. 1 SLa 19/25

Abmahnung unwirksam ohne schriftliche Aufgabenübertragung (Strahlenschutz)

Die Pflicht einer Strahlenschutzbeauftragten zur inhaltlichen Bearbeitung einer Strahlenschutzanweisung setzt die schriftliche Übertragung dieser Aufgabe in der Bestellung voraus; fehlt sie, ist eine darauf gestützte Abmahnung unwirksam. Anspruch auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte bejaht (rechtskräftig).

§ 242 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 70 Abs. 2 StrlSchG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 10.11.2025 Az. 4 Sa 14/22

Verhaltensbedingte Kündigung wegen übler Nachrede

Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen sind eine erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, insbesondere bei übler Nachrede (Anschluss an BAG 2 AZR 265/14). Entscheidung nach Zurückverweisung durch das BAG (2 AZR 356/21); Klage abgewiesen.

§ 1 Abs. 2 KSchG, § 9 KSchG, § 186 StGB, § 241 Abs. 2 BGB Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 25.09.2025 Az. 5 Sa 66/25

Rentenbezugsklausel als wirksame auflösende Bedingung

Eine Altvertragsklausel, die das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit dem tatsächlichen Bezug von Altersruhegeld enden lässt, ist eine auflösende Bedingung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG); der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen seit 2023 ändert daran nichts. Keine Angemessenheits-, aber Bestimmtheitskontrolle.

§ 21 TzBfG, § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 41 SGB VI Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 23.07.2025 Az. 2 Sa 18/23

Annahmeverzug bei bestandsgeschützter Programmmitarbeit

Einem Programmmitarbeiter mit besonderem Bestandsschutz muss die Rundfunkanstalt mindestens wiederkehrende Tätigkeit (72 Tage/Jahr) ermöglichen; unterlässt sie zumutbare Angebote, schuldet sie Annahmeverzugsvergütung. Selbständige Einkünfte sind nur bei Kausalität der Nichtbeschäftigung anrechenbar.

§ 615 BGB, § 1 TVG Volltext in der amtlichen Quelle

Urteil vom 14.07.2025 Az. 4 SLa 26/24

Einwurf-Einschreiben: kein Anscheinsbeweis für Kündigungszugang

Bei einem Einwurf-Einschreiben streitet auch bei Vorlage von Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs kein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn der Beleg die Zustellart nur pauschal wiedergibt. Vom BAG bestätigt (Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, Revision zurückgewiesen).

§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB, § 286 ZPO Volltext in der amtlichen Quelle

Häufige Fragen

Wie kommt mein Verfahren zum Landesarbeitsgericht Hamburg?
Über die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt, in Bestandsstreitigkeiten stets, oder wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Muss ich zum Termin persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird das persönliche Erscheinen meist angeordnet. Auf Antrag kann das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten (§ 128a ZPO); ein begründeter Antrag hat bei weiter Anreise gute Aussichten. Wir stellen ihn rechtzeitig.
Wer trägt die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in aller Regel; die Deckungsanfrage stellen wir vor Beginn der Tätigkeit.

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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

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Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen.

Auf dem Smartphone können Sie Ihr Schreiben direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage wahrt keine Frist.